Schischulbetriebsbewilligung, Erlöschen durch Zurücklegung - Anzeige

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Die Schischulbetriebsbewilligung erlischt mit der Zurücklegung der Bewilligung.  

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Erlöschen einer Schischulbetriebsbewilligung unverzüglich den nach dem Schischulgebiet in Betracht kommenden Gemeinden, dem NÖ Schilehrerverband sowie der für Tourismus zuständigen Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Niederösterreich mitzuteilen.

Die Zurücklegung der Bewilligung erfolgt durch eine Formlose Anzeige durch den Bewilligungsinhaber.

Die Anzeige hat vor der beabsichtigten Zurücklegung der Schischulbetriebsbewilligung zu erfolgen.

  • Verwaltungsabgabe
    gemäß NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, StF: LGBl. 3800/1-0 sowie gemäß NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2024, StF: LGBl. Nr. 61/2023 in den jeweils geltenden Fassungen
  • Gebühren
    Gebührengesetz 1957 (GebG), StF: BGBl. Nr. 267/1957 (WV) in der jeweils geltenden Fassung 

Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Formlose Anzeige durch den Bewilligungsinhaber

Bitte schicken Sie die formlose Anzeige an die zuständige Stelle.

Die Schischulbetriebsbewilligung erlischt auch mit dem Entzug der Bewilligung.

Die Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn

  • der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin eine der gesetzlich geforderten persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
  • entgegen den gesetzlichen Erfordernissen keine Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer bestellt oder
  • festgestellte Mängel in der Führung der Schischule trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben werden.

Im Entziehungsverfahren ist den nach dem Schischulgebiet in Betracht kommenden Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der NÖ Skilehrerverband und die für Tourismus zuständige Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich sind zu informieren.

Die Schischulbetriebsbewilligung einer eingetragenen Personengesellschaft erlischt mit Auflösung der Gesellschaft, ansonsten im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation, jene einer juristischen Person mit ihrem Untergang.

Eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,-- zu ahnden ist, wer der Anzeigepflicht zuwiderhandelt.

Bezirksverwaltungsbehörde der Standortgemeinde(n) als zuständige Behörde für die Erteilung der Schischulbetriebsbewilligung.

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser. 

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde. 

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.



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Letzte Änderung dieser Seite: 17.5.2024
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